OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2022
7 U 33/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2022, 1319
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBerücksichtigung der Vorschädigung eines Fahrzeugs bei der Bestimmung des WiederbeschaffungswertsReparatur von Vorschäden in EigenregieUnerheblichkeit von Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 33/21

DRsp Nr. 2022/12985

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Berücksichtigung der Vorschädigung eines Fahrzeugs bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts Reparatur von Vorschäden in Eigenregie Unerheblichkeit von Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter

1. Zur Darlegungslast des Wiederbeschaffungswertes bei abgrenzbaren Vorschäden.2. Zur Reparatur von Vorschäden in Eigenregie.3. Zur Bindungswirkung der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 ZPO im Hinblick auf mündliches Vorbringen (im Anschluss an BGH Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 21).4. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR festzusetzen.