OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2022
17 U 21/22
Normen:
StVO § 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 560
MDR 2022, 1214
r+s 2022, 468
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1096/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallFahrgassen auf Parkplätzen grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden StraßenPrinzip der gegenseitige RücksichtnahmeStraßencharakter von FahrspurenSchaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 17 U 21/22

DRsp Nr. 2022/11613

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Fahrgassen auf Parkplätzen grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme Straßencharakter von Fahrspuren Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs

1. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.