KG - Urteil vom 06.07.2022
25 U 139/21
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 O 174/21

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallParalleles Rechtsabbiegen von mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen vor einer EinmündungKein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs

KG, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 25 U 139/21

DRsp Nr. 2022/17759

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Paralleles Rechtsabbiegen von mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen vor einer Einmündung Kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs

Die Auffassung, wonach beim parallelen Rechtsabbiegen zwischen den übereinstimmend mit auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs besteht, sondern über § 1 Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06 -, juris), gilt auch für Fälle, in denen ein sog. Vorwegweiser i.S.v. Zeichen 439 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ein paralleles Rechtsabbiegen gebietet.

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 46 O 174/21 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.757,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2020 zu zahlen.