OLG Dresden - Urteil vom 13.07.2022
1 U 2039/21
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 842; BGB § 843; StVG § 11;
Fundstellen:
r+s 2022, 598
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1438/20

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem UnfallereignisUmfang eines zu ersetzenden ErwerbsschadensWirkung einer objektiv falschen Krankschreibung

OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 2039/21

DRsp Nr. 2022/11206

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis Umfang eines zu ersetzenden Erwerbsschadens Wirkung einer objektiv falschen Krankschreibung

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 - Az.: 5 O 1438/20 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 58/100 zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 - Az.: 5 O 1438/20 - sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers auf Erstattung weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; BGB § 842; BGB § 843; StVG § 11;

Gründe:

A.