OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.1992
27 U 30/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/59
r+s 1994, 255
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 07.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3245/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Exkulpation des Geschäftsherrn, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 27 U 30/91

DRsp Nr. 1995/3682

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Exkulpation des Geschäftsherrn, Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»An den Entlastungsbeweis des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt für einen bei ihm tätigen Mechaniker nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen.«1. An den Entlastungsbeweis des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt für einen bei ihm tätigen Mechaniker nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Geschäftsherr muß den Nachweis fortdauernder planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen führen. Es genügt nicht, wenn der Geschäftsherr vorträgt, der Mitarbeiter habe zwei Jahre als Geselle einwandfreie Arbeit geleistet und es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, daß eine Überwachung etwa wegen vorangegangener nicht ordnungsgemäßer Reparaturen erforderlich gewesen sei. Gerade bei Kfz-Reparaturwerkstätten, die wegen der mit unsachgemäß durchgeführten Reparaturen verbundenen erheblichen Gefahrenquellen besonders sorgfältig arbeiten müssen, kommt der Pflicht zu allgemeiner und fortwährender Überwachung eine besondere Bedeutung zu.