OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1979
13 U 137/78
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/392
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 687/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 75 %

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1979 - Aktenzeichen 13 U 137/78

DRsp Nr. 1996/982

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 75 %

11250 DM [5625 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von _ für ein Brillenhämatom, eine 4 cm lange klaffende Platzwunde über der rechten Augenbraue, eine Berstungsfraktur im Bereich des rechten Os frontale mit Impressionen des Orbitadaches rechts und eine Schädelbasisfraktur, sowie für einen rechtsseitigen Exophthalmus mit amaurotischer Pupillenstarre und Opticusatrophie.30 Tage stationäre Behandlung.Völlige Erblindung des rechten Auges; posttraumatische Hirnleistungsschwäche.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen