OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.1977
1 U 85/77
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/451

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.1977 - Aktenzeichen 1 U 85/77

DRsp Nr. 1996/1048

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

2400 DM [1200 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Fußgänger; psychisch vermittelter Schaden) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 für eine Frau infolge des Miterlebens schwerer Körperverletzungen ihres Kindes mit Erschöpfungskrise, Kreislaufstörung, reaktive Depression, Dysmenorrhoe und nervösen Schlafstörungen. Wochenlang bettlägerig; unfähig zur Versorgung des Haushaltes.Schädiger wurde rechtskräftig verurteilt.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/451