OLG Oldenburg - Urteil vom 18.06.1993
9 U 33/93
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/462
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 402/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 9 U 33/93

DRsp Nr. 1996/1357

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen PKW-Fahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienfraktur 4 bis 6 links sowie multiplen Prellungen.Über 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Eine Zeitlang noch anhaltende Beschwerden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 402/92
Fundstellen
DfS Nr. 1994/462