LG Duisburg - Urteil vom 06.12.1984
6 O 127/84
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/482

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

LG Duisburg, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen 6 O 127/84

DRsp Nr. 1996/1845

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Strecksehnenabriß des 5. Fingers links, knöcherner Absprengung der rechten Kniescheibe, Defektwunde am rechten Unterschenkel sowie mehrerer Platz- und Schürfwunden.47 Tage stationäre Behandlung, 10 Tage anschließende ambulante Behandlung.Schädiger ist strafrechtlich verurteilt worden, Genugtuungsfuntkion dadurch abgegolten.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/482