LG Koblenz - Urteil vom 19.12.1982
5 O 171/82
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1256

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

LG Koblenz, Urteil vom 19.12.1982 - Aktenzeichen 5 O 171/82

DRsp Nr. 1996/2126

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

27000 DM [13500 EUR] Schmerzensgeld für einen 21-jährigen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrer, erkennbar alkoholisierter Fahrer) für den Bruch des knöchernen Augenhöhlenbodens links mit Absenkung eines großen Knochenstücks in die darunterliegende Kieferhöhle, ferner für einen Trümmerbruch des linken Jochbeines, einen Einbruch der vorderen und der mittleren Wand der linken Kieferhöhle, einen Bruch der seitlichen Keilbeinhöhlenwand rechts sowie für einen Bruch der Basis des linken Keilbeinflügels rechts mit einer MdE von 100 % für 75 Tage.15 Tage stationäre Behandlung.Dauerfolgen: das linke Auge kann keinen Lichtschein mehr wahrnehmen und ist als blind anzusehen.