OLG Hamm - Urteil vom 21.12.1990
9 U 320/89
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2278
DfS Nr. 1993/337
ZfS 1991, 372
r+s 1991, 305
r+s 1991, 305
zfs 1991, 372
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 340/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1990 - Aktenzeichen 9 U 320/89

DRsp Nr. 1996/920

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Hinterbliebene eines Unfallofpers kann vom Schädiger auch Ersatz seines Erwerbsschadens geltend machen, wenn er infolge der psychischen Beeinträchtigung wegen des Unfalltodes (hier: seines Sohnes) seinen Beruf aufgeben mußte.2. 7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für die psychischen Beeinträchigungen (Schock) eines Vaters, dessen Sohn bei einem Verkehrsunfall getötet wurde.

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. Oktober 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.411,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1988 abzüglich am 30. August 1988 gezahlter 563,20 DM zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.005,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 1989 und ein Schmerzensgeld von 7.000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 10. Juni 1988 zuzahlen.