Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil dahin ergänzt, daß der Feststellungsausspruch auf den weiteren immateriellen Schaden erstreckt wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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