OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1988
3 U 88/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/348
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 520/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 3 U 88/88

DRsp Nr. 1996/937

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann wegen eines Verkehrsunfall Sprungbeinfraktur links, Mittelfußluxationsfraktur im Gelenk links, Basisfraktur der Mittelfußknochen 24, Ellenschaftbruch rechts, Gehirnerschütterung und Platzwunde an der Stirn mit einer MdE von 30 % auf Dauer.Der Geschädigte erlitt erhebliche Unfallverletzungen, durch die er an der Ausübung seiner früher durchgeführten sportlichen Betätigung gehindert ist. Berücksichtigt wurde das grob verkehrswidrig durchgeführtes Überholmanöver des Beklagten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil dahin ergänzt, daß der Feststellungsausspruch auf den weiteren immateriellen Schaden erstreckt wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: