OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.12.1977
4 U 70/76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/450

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.1977 - Aktenzeichen 4 U 70/76

DRsp Nr. 1996/1047

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] für einen 14-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrer) für folgende Verletzungen: Contusio cerebri mit Augenmuskellähmung rechts, Beckentrümmer-, Schlüsselbein- und Oberschenkelfraktur rechts, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Brustkorbprellung, eine Symphysen- und eine Blasenruptur mit einer MdE von 100 % für mehr als 2200 Tage.150 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Operationen (Öffnung des Brustkorbs, Luftröhrenschnitt und maschinelle Beatmung, Urinphlegmone mit section alta und Blasendrainage). Komplikationen durch Anschluß an eine künstliche Niere und Sauerstoffbeatmung bei akuter Lebensgefahr.Dauerschäden: Verkürzung des rechten Beines um 4 cm, Verformung des rechten Hüftkopfes und eine Bewegungseinschränkung am rechten Hüftgelenk, Gehbehinderung, Narben am Hals, der rechten Brustseite, an Ober- und Unterbauch, der Leistengegend und an der Außenseite des rechten Oberschenkels; erhebliche Hirnschädigung. MDE auf Dauer 50 %.