OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.1989
12 U 1358/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2292
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 12 U 1358/88

DRsp Nr. 1996/1072

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Zeitsoldaten aus Verkehrsunfall wegen einer Unterschenkelfraktur.68 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) mit oprativer Versorgung mittels Nagelung, zur operativen Behebung eines Außendrehfehlers des linken Unterschenkels, zur Behebung einer unfallbedingten Unterschenkelpseudoarthrose. Eine weitere stationäre Behandlung zur Metallentfernung steht noch aus. Heilungsverzögerung durch Supinationstrauma bei Umknicken während ärztlich veordneter Belastungsübungen.Zwischen den stationären Aufenthalten befand sich der Geschädigte krank zu Hause.