OLG München - Urteil vom 02.12.1988
10 U 4030/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1987
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 114/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 02.12.1988 - Aktenzeichen 10 U 4030/88

DRsp Nr. 1996/1284

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für einen 25-jährigen Mann nach Fraktur des 12. Brustwirbels sowie eines Lendenwirbels mit einer MdE von 15 % auf Dauer.67 Tage stationäre Behandlung, zeitweise flachlagernd im Wirbelbett; anhaltende subjektive Beschwerden.Zu rechnen ist mit einer posttraumatischen Spondylarthrose mit Beeinträchtigung der Arbeitsmöglichkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 114/88
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1987