OLG Stuttgart - Urteil vom 19.02.1993
5 U 86/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/121
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 609/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 5 U 86/92

DRsp Nr. 1996/1452

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens für Frau aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienbruch links 3 - 8, Prellung des Brustkorbs, Kompressionsbruch des Lendenwirbelkörpers 1, Gehirnerschütterung, mehrere Prellungen und Platzwunden. Der Rippenserienbruch ist mit einer minimalen Fehlstellung im Sinne einer Medialverschiebung um eine Schaftbreite des distalen Anteils mit einer leichten Verdickung der Pleura in diesem Abschnitt verheilt.126 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) zur Versorgung durch Schraubenversteifung von BWK 12 und LWK 1, zur Behbung der Abszessbildung im Bereich der Operationsnarbe sowie wegen neuerlicher Abszessbildung.