SchlHOLG - Urteil vom 05.12.1990
9 U 165/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/831
VersR 1992, 714

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 9 U 165/88

DRsp Nr. 1996/1551

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die Verkürzung verletzungsbedingter Leidenszeit durch Tod ist kein schmerzensgelderhöhender, sondern ein schmerzensgeldvermindernder Faktor (BGH VersR 1976, 660 = NJW 1976, 1147).2. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für schwere Schädel- und Hirnverletzungen als Folge eines Verkehrsunfalles bei einem 82jährigen Geschädigten, der den Unfall infolge der Verletzungen nur um zwei Jahre überlebte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/831
VersR 1992, 714