LG Braunschweig - Urteil vom 13.12.1989
5 O 275/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2379

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 5 O 275/89

DRsp Nr. 1996/1753

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für 19-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Humerusfraktur rechts inform einer Spiralfraktur des Oberarms am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel mit einer MdE von 100 % für 39 Tage sowie 5 % auf Dauer.38 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorung (Osteosynthese mit Platte und Schrauben). Postoperativ trat eine progrediente Radialisparese rechts auf, behandelt mit intensiver Elektrotherapie und krankengymnastischer Übungen. Fallhand bei kompletter Radialisparese. Diese wurde in einem weiteren 10tägigen stationären Aufenthalt durch Rekonstruktion des Nervus radialis rechts durch Nerventransplantate vom rechten Nervus suralis behandelt. Reizstromtherapie, nochmaliger stationärer Aufenthalt von acht Tagen.Arbeitsunfähigkeit von nahezu 3 Jahren und 2 Monate