LG Koblenz - Urteil vom 14.12.1983
5 O 960/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1253

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 14.12.1983 - Aktenzeichen 5 O 960/82

DRsp Nr. 1996/2122

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen 16-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls (Krad, Sozius) für eine offene Unterschenkeltrümmerfraktur links, eine Oberschenkelschaftfraktur links, eine Gehirnerschütterung sowie für Hautabschürfungen, Prellungen und Blutergüssen mit einer MdE von 100 % für 240 Tage, von 40 % für 180 Tage, von 30 % für 240 Tage und von 10 % auf Dauer.120 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Dauerschäden: Streck- und Beugehemmung des linken Kniegelenks, eine enggradig eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes sowie eine Längenverkürzung des linken Beines um 2 cm.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;