LG Konstanz - Urteil vom 15.12.1978
2 O 125/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1270

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Konstanz, Urteil vom 15.12.1978 - Aktenzeichen 2 O 125/77

DRsp Nr. 1996/2142

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM [75 EUR] für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Durchblutungsstörungen des rechten Armes bei ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Schulter mit arterieller Blutung aus der Arteria subclavia, Unbeweglichkeit des rechten Armes durch Armplexusausriß rechts, eine offene Sprengung des Acromioclaviculagelenkes rechts und eine distale typische Radiusfraktur links, ein Ausriß der Eminentia intercondylica des rechten Kniegelenkes, eine traumatische Zehenamputation der 3. Zehe rechts, eine Schnittwunde über dem linken Unterschenkel, Schürfwunden und kleinere Schnittwunden im Gesicht.