LG Osnabrück - Urteil vom 08.12.1989
3 O 406/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2411

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 08.12.1989 - Aktenzeichen 3 O 406/88

DRsp Nr. 1996/2390

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

65000 DM [32500 EUR] Schmerzensgeld für 60 Jahre alten Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Gesichtsplatzwunden, Oberschenkelhalsbruch rechts und Prellung an der rechten Hüfte, am rechten Knie und am Brustkorb. Mehrmaliger stationärer Aufenthalt.Dauerschaden beim Oberschenkelhalsbruch durch Einsteifung des rechten Hüftgelenkes und dadurch hervorgerufen einer hochgradigen Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk, eine Verschmächtgigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur rechts sowie einer Beinverkürzung um 2 cm rechts. Kaum noch Restbeweglichkeit im rechten Hüftgelenk. Schwierigkeiten bei bestimmten, die Hüftbeweglichkeit erfordernden Tätigkeiten wie An- und Auskleiden, normales Sitzen ist erheblich behindert. Für längeres Gehen wird eine Gehhilfe benötigt, ein normales Kraftfahrzeug - selbst ein Automatik-Wagen - kann nicht mehr bedient werden. Ein normales Fahrrad kann nicht benutzt werden.Verschlimmerungsmöglichkeit im Bereich der Wirbelsäule durch vermehrte Belastung des linken Beines, vorzeitiger Verschleiß im linken Hüft-, Knie- oder Sprunggelenk möglich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; § Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;