LG Regensburg - Urteil vom 02.12.1982
3 O 2006/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1478
DfS Nr. 1993/2074

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Regensburg, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 3 O 2006/82

DRsp Nr. 1996/2431

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

19000 DM [9500 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienfraktur (2,3,4,5,6,7 und 8) rechts, Unfallschock und Luxation des rechten Großzehengelenks mit einer MdE von 100 % für 450 Tage und von 10 % auf Dauer.77 Tage stationäre Behandlung. Es wurde ein künstliches Großzehengrundgelenk eingesetzt ohne Besserung, weitere operative Eingriffe sind erforderlich.Dauerschaden: Verkürzung der rechten Großzehe, posttraumatische Arthrose sowie posttraumatischer Hallux rigidus. Orthopädisches Schuhwerk ist nötig. Unfallbedingte Berufsaufgabe als Bauleiter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;