LG Saarbrücken - Urteil vom 17.12.1990
1 O 2511/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2414

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 1 O 2511/89

DRsp Nr. 1996/2438

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 16-jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen multipler Hautschnittwunden, Glaseinsprengungen am linken Arm, an der rechten Flanke und der rechten Hüfte, am rechten proximalen Unterschenkel und am linken distalen lateralen Oberschenkel. Im Bereich des linken streckseitigen Handgelenks lagen tiefe, querverlaufende Schnittwunden vor ohne Verletzung von Gefäßen, Nerven oder Sehnen mit einer (Gesamt-) MdE von 100 % für 42 Tage und 20 % für 97 Tage.15 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung sowie wegen Keloidbildung mit instabiler Narbe im Bereich der linken Ellenbeuge bei ansonsten reizfrei abheilenden Wunden mit rezidivierenden Exulcerationen im Narbenzentrum. Keloidexcision mit Z-Plastik und nachfolgender Bestrahlung zur Prophylaxe einer erneuten Keloidbildung.