LG Tübingen - Urteil vom 09.12.1983
2 O 335/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/277

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 2 O 335/83

DRsp Nr. 1996/2531

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 8-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen großer, querer Scheitelplatzwunde mit kinderhandtellergroßer Impression der äußeren Schädeldecke; eine klaffende Rißwunde zwischen dem 2. und 3. Finger rechts in die Hohlhand ziehend; einen Oberschenkelbruch rechts mit völliger Durchtrennung der dorsalen Oberschenkelmuskulatur mit erhaltenem Gefäß-Nervenbündel und Einriß des freiliegenden Nervus ischiadikus; mehrere Hautrißwunden am rechten Oberschenkel und an beiden Unterschenkeln und eine Unterschenkelschaftfraktur links.