AG Bad Urach - Urteil vom 15.12.1989
2 C 456/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/290

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Bad Urach, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 2 C 456/89

DRsp Nr. 1996/2620

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für 12jährige Schülerin aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, 8 cm langer klaffender Platzwunde an der linken Schläfe, 2 cm langer Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue.16 Tage stationäre Behandlung.Starke Narbenbildung, insbesondere bei der Platzwunde an der linken Schläfe, sichtbar. Grobe Fahrlässigkeit, grenzend an bedingten Vorsatz auf schädigender Seite führte zur Berücksichtigung auch der Genugtuungsfunktion.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/290