AG Eggenfelden - Urteil vom 13.12.1988
1 C 758/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2424

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Eggenfelden, Urteil vom 13.12.1988 - Aktenzeichen 1 C 758/88

DRsp Nr. 1996/2713

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Bräutigam) aus Verkehrsunfall wegen perforierender Platzwunde der Unterlippe (mit 10 Stichen genäht), multiple Schürfwunden an beiden Kniegelenken, eine beidseitige Kniegelenks-, eine Wirbelsäulen- sowie eine Kopfprellung mit einer MdE von 100 % für 25 Tage und von 80 % für neun Tage.10 Tage bettlägerig, zwei Wochen lang Gehhilfen (Krücken) bzw. Schmerzen.