AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 29.12.1988
3 b C 327/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2430

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 29.12.1988 - Aktenzeichen 3 b C 327/87

DRsp Nr. 1996/3021

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

11000 DM [5500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes jeglichen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen rezidivierendes Cervico-Cephal-Brachial-Syndrom mit Zustand nach schwerem Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Beteiligung der Brust- und Lendenwirbelsäule nach Kapselverletzung von C 4/C 5 rechts mit begleitender Periarthritis humeroscapularis rechts mit noch nicht abgeklungenen Folgen. Kontusion der Brustwirbels- und Lendenwirbelsäule. Im Bereich der Halswirbelsäule segmentale Blockierung im Segment C 4/C 5 rechts mit deutlicher Verdickung der Kapsel mit einer MdE von 20 % auf Dauer.21 Tage stationäre Behandlung, in den Folgejahren sehr starke Schmerzbeeinträchtigungen.Dauerschaden: Durch die Kapselverletzung kommt es zu einem mechanischen Reiz des seitlich austretenden Nervenastes, der den rechten Arm und damit die rechte Schulter versorgt. Bewegungseinschränkung der rechten Schulter als auch Druckempfindlichkeit über dem Deltoideusansatz über dem Bizepssehenansatz kennzeichnen das bestehende Wurzelreizsyndrom. Hyposensibilität im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel C 4/ C 5 rechts. Aufgabe des Tennissportes. Fahrlässiges Verhalten des Schädigers.