LG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2003
13 O 51/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 13 O 51/00

DRsp Nr. 2007/17419

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld für eine 30-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: HWS-Syndrom mit Hörsturz und Tinnitus am linken Ohr, Versteifung des Mittel- , Ring- und kleinen Fingers sowie Zeigefingers der rechten Hand, des Ellbogens sowie Kopfschiefhaltung als dystones Syndrom mit assoziiertem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). 37 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte), anschließend ambulante Behandlung und Physiotherapie. Die Geschädigte, Rechtshänderin, kann dadurch, dass sie ihren rechten Arm praktisch nicht mehr verwenden kann, viele alltägliche Verrichtungen nur mit erheblicher Mühe und größerem Zeitaufwand erledigen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.02.1998 geltend. Neben einer geringen Wertminderung begehrt sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden verpflichtet ist, die ihr aufgrund des Unfalls entstehen.