LG Lüneburg - Urteil vom 13.12.2001
9 O 139/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Bahnunfall von Eschede

LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 9 O 139/01

DRsp Nr. 2007/21669

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Bahnunfall von Eschede

1. a) Der plötzliche Verlust des Ehemannes ist ohne Frage grundsätzlich ein Ereignis, das die Hinterbliebenen in hohem Maße seelisch belastet. Daraus resultierend sind (Nerven-) Zusammenbrüche und anhaltende Depressionen einschließlich der von der Klägerin geschilderten psycho-somatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit durchaus vielfach zu beobachtende Reaktionen des Körpers eines Hinterbliebenen. b) Hierzu gehört bei Frauen, was gerichtsbekannt ist, dass in Folge größerer psychischer Belastungen die Menstruation wochenlang ausbleiben kann oder sich heftige Unterleibsblutungen einstellen können. 2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für die 52-jährige Witwe eines wegen Entgleisung des ICE Wilhelm Conrad Röntgen infolge des Bruchs eines Radreifens bei Eschede verstorbenen Passagiers. Berücksichtigt wurde, dass der Tod des Ehemannes den Beginn des Klimakteriums ausgelöst hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: