LG Würzburg - Urteil vom 10.12.2001
22 O 713/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 2002, 74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Würzburg, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 22 O 713/99

DRsp Nr. 2007/21670

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

500000 DM [250000 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1000 DM [500 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes materiellen Zukunftsschadens (materieller Vorbehalt) für einen 16-jährigen Jugendlichen aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schweres Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur, traumatischer Subarachnoidalblutung, Hirnstamm- und Kleinhirnkontusion, Balkenläsion, ausgeprägtem Hirnödem) und mehrmonatigem apallischen Syndrom, Sitzbeinbruch rechts, Symphysensprengung sowie neurologischen Ausfälle (Anarthrie, Dysphagie, linksarmbetonte und rechtsbeinbetonte spastische Tetraparese mit ausgeprägter Rumpfhypotonie, posttraumatische Anfallsleiden, ausgeprägte neuropsychologische Einschränkungen) mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 254 Tage stationäre, darunter langwierige intensivmedizinische Behandlung, anschließend ambulante Behandlung und knapp 16 Monate neurologische Rehabilitationsbehandlung, zum Urteilszeitpunkt noch andauerte. Dauerfolgen: Körperliche, geistige und seelische außerordentlich schwere Beeinträchtigung; weitgehende Lähmung. Der Geschädigte kann keine körperlichen Verrichtungen selbst durchführen, sondern ist dauernd auf Hilfe und Pflege Dritter angewiesen.