LG München I - Urteil vom 21.12.1989
19 O 12133/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 21.12.1989 - Aktenzeichen 19 O 12133/88

DRsp Nr. 2007/21773

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen 24-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Hüftluxation, Trümmerfraktur der Hüftpfanne und des Pfannendaches, Fraktur des Schambeinastes, Schädelprellung mit einer MdE von 60 % auf Dauer. 548 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen, davon 90 Tage in Unterschenkelgips und 120 Tage in einem Streckverband. Der Geschädigte war für zwei Jahre auf zwei und für vier Jahre auf eine Gehhilfe angewiesen, erhielt eine Hüftgelenksprothese und bekam eine Stützbandage am Kniegelenk. Dauerfolgen: Bewegungseinschränkungen an Hüfte, Kniegelenk, Sprunggelenk und an den Zehen, Instabilität des Kniegelenkes, Verschmächtigung der Beinmuskulatur, Beinverkürzung 2 cm, Narbenbildung, hinkendes Gangbild, Schmerzen an der Wirbelsäule, Einschränkung des Steh- und Gehvermögens, Berührungsempfindlichkeit an Unter- und Oberschenkel, am Fußrücken, eine Fuß- und Zehenhebeschwäche. Der Geschädigte mußein Leben lang diese Beeinträchtigungen hinnehmen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;