AG Viersen - Urteil vom 10.12.1998
3 C 317/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 831, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
MDR 1999, 360

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Viersen, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 3 C 317/98

DRsp Nr. 2009/8055

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Zerrung der linken Schulter mit posttraumatischer Arthritis. Ambulante Behandlung, die sich über zwei Monate erstreckte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 831, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes gem. § 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.