OLG Dresden - Urteil vom 12.07.2022
4 U 836/21
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 304/18

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter ärztlicher BehandlungAuswahl eines medizinischen SachverständigenSachkunde eines SachverständigenBehandlungsstandard in einer Hausarztpraxis

OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 4 U 836/21

DRsp Nr. 2022/12073

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung Auswahl eines medizinischen Sachverständigen Sachkunde eines Sachverständigen Behandlungsstandard in einer Hausarztpraxis

Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist auf dessen Sachkunde in dem Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Der Behandlungsstandard in einer Hausarztpraxis ist dabei nicht deckungsgleich mit dem eines Facharztes für innere Medizin.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.04.2021 - 6 O 304/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 96.896,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 253; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.