OLG Dresden - Urteil vom 15.12.2020
4 U 524/19
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280; BGB §§ 823 ff.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2853/16

Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei der Geburtshilfe und der unmittelbaren nachgeburtlichen VersorgungHaftung einer Geburtsklinik für Fehler eines mit einem Kooperationsvertrag verbundenen NeonatologenNachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen

OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 524/19

DRsp Nr. 2021/1433

Schadensersatz wegen behaupteter Fehler bei der Geburtshilfe und der unmittelbaren nachgeburtlichen Versorgung Haftung einer Geburtsklinik für Fehler eines mit einem Kooperationsvertrag verbundenen Neonatologen Nachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen

1. Schließt eine Geburtsklinik einen Kooperationsvertrag mit einem Neonatologen, haftet sie gleichwohl im Außenverhältnis für Behandlungsfehler bei der nachgeburtlichen Versorgung. 2. Hat der Patient erstinstanzlich sowohl Fehler im vorgeburtlichen Stadium als auch Behandlungsfehler nach der Geburt behauptet und beschränkt er sodann seine Berufung auf die neonatologische Behandlung, ist ihm anschließend eine erneute Erstreckung auf die innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffenen Feststellungen zum vorgeburtlichen Behandlungsgeschehen nicht mehr möglich. 3. Verhandelt eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung eines Sachverständigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, ist ein nachträglich gestellter Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen unzulässig und kann zusammen mit dem Urteil verbeschieden werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.01.2019 - 7 O 2853/16 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.