OLG Köln - Urteil vom 15.12.2004
27 U 31/03
Normen:
BGB § 280; BGB § 286; BGB § 325; BGB § 326; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 650/02

Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in einem ZugewinnausgleichsverfahrenZurechnung eines höheren EndvermögensVersäumung einer Berufungsbegründungsfrist

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 27 U 31/03

DRsp Nr. 2021/7415

Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in einem Zugewinnausgleichsverfahren Zurechnung eines höheren Endvermögens Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 650/02 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.510,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung von 9.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 286; BGB § 325; BGB § 326; BGB § 249;

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in einem Zugewinnausgleichsverfahren in Anspruch.