KG - Urteil vom 22.12.2021
25 U 33/21
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 und S. 7; StVG § 17; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 110/20

Schadensersatz wegen eines VerkehrsunfallsÜbertragung der auf Auffahrunfälle auf Autobahnen bezogenen Rechtsprechung des BGH auf mehrspurigen innerstädtischen VerkehrHaftungsverteilung zwischen den Parteien

KG, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 25 U 33/21

DRsp Nr. 2022/2343

Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls Übertragung der auf Auffahrunfälle auf Autobahnen bezogenen Rechtsprechung des BGH auf mehrspurigen innerstädtischen Verkehr Haftungsverteilung zwischen den Parteien

Übertragung der auf Auffahrunfälle auf Autobahnen bezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 -; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16) auf den mehrspurigen innerstädtischen Verkehr Kein Anscheinsbeweis auch bei feststehendem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eines Fahrspurwechsels mit dem anschließenden Auffahrunfall Zurechnungszusammenhang eines Verstoßes gegen § 37 Abs.2 Nr.1 S.5 oder S. 7 StVO bei einem Auffahrunfall

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 45 O 110/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.423,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2020 zu zahlen.