BGH - Urteil vom 07.12.1971
VI ZR 153/70
Normen:
BGB §§ 845, 1619 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-3/6
FamRZ 1972, 87
MDR 1972, 505
NJW 1972, 429

Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

BGH, Urteil vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VI ZR 153/70

DRsp Nr. 1997/1572

Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

»Auch unter den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen ist die Annahme familienrechtlicher Dienstleistungen bei einem erwachsenen Haussohn, der den elterlichen Hof selbständig bewirtschaftet, nicht ausgeschlossen. Ob noch weiterhin von einer Vermutung für eine familienrechtliche Gestaltung ausgegangen werden kann, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB §§ 845, 1619 ;

Hinweise:

Hinweis:

In einer Folgeentscheidung greift der Senat die obigen Erwägungen für den Fall eines "bloß verletzten Hauskindes" auf: ES Kfz-Schaden M-3/8. Vgl. im übrigen die einschlägige Rechtsprechung unter ES Kfz-Schaden M-3/2, 9, 10, 12, 14, 16, 18.