BGH - Urteil vom 16.12.2021
VII ZR 389/21
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 193
BB 2022, 275
BB 2022, 467
DAR 2022, 505
NJW 2022, 1674
NZV 2022, 159
VersR 2022, 391
WM 2022, 438
ZIP 2022, 220
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 40/19
OLG Celle, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 27/20

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen VII ZR 389/21

DRsp Nr. 2022/2030

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Ein Vermögensschaden, der auf dem "ungewollten" Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316), entfällt weder dadurch, dass der Anspruchsteller in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhaltens der Anspruchsgegnerin ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes verbrieftes Rückgaberecht nicht ausübt, noch setzt sich der Anspruchsteller hierdurch in Widerspruch dazu, dass er die Anspruchsgegnerin auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2021 aufgehoben, soweit darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 27. November 2019 bezüglich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit hierüber nicht bereits entschieden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand