BGH - Urteil vom 13.06.2022
VIa ZR 680/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1793
MDR 2022, 1212
NJW-RR 2022, 1251
NZG 2022, 938
NZV 2023, 89
VRS 2022, 236
VersR 2022, 1386
WM 2022, 1604
ZIP 2022, 1756
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 379/20
OLG Stuttgart, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 58/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung; Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sog. Dieselfall

BGH, Urteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 680/21

DRsp Nr. 2022/11041

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung; Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sog. Dieselfall

a) Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt hat. Das kommt nur dann in Betracht, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.).b) Zur Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sogenannten Dieselfall.

Tenor