OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2024
16 U 82/23
Normen:
BGB § 651k Abs. 2 S. 1, 2 2. Alt.;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 305
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11/23

Schadensersatzanspruch eines Reisenden bei Abbruch seiner Pauschalreise wegen eines erheblichen Schadens des Wohnmobils durch Fremdverschulden als Reisemangel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 16 U 82/23

DRsp Nr. 2025/3183

Schadensersatzanspruch eines Reisenden bei Abbruch seiner Pauschalreise wegen eines erheblichen Schadens des Wohnmobils durch Fremdverschulden als Reisemangel

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.6.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 24. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.860,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 25 % und hat die Beklagte 75 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 30 % und hat die Beklagte 70 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.151,79 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 651k Abs. 2 S. 1, 2 2. Alt.;

Gründe

I.