Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.09.2021 wird auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 bezüglich deren Verurteilung dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte Ziff. 1 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten Ziff. 2 verpflichtet ist, die Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin in ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, den Herr ..., geb. ..., ..., ... am 01.01.2018 auf dem Einmündungsbereich ... Straße in ... erlitten hat, entstehen, soweit diese gem. § 116 SGB X übergangsfähig sind und soweit der Gesamtbetrag der vorgenannten Aufwendungen € 5.000,00 übersteigt, und die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 im Übrigen abgewiesen wird.
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