OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.01.2025
8 U 1684/24
Normen:
VVG § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2025, 615
NJW-RR 2025, 422
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 19.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 1349/23

Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 8 U 1684/24

DRsp Nr. 2025/5706

Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19.07.2024, Az. 34 O 1349/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung (sog. "Rürup-Rente").