OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2003
I-1 U 39/02
Normen:
BGB § 195 a.F. ; BGB § 477 a.F. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.01.2002

Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Verschweigens eines erheblichen Fahrzeugmangels - hier: Durchrostungen im Bereich der Hinterachse - und eines wegen mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verursachten Unfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen I-1 U 39/02

DRsp Nr. 2004/6680

Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Verschweigens eines erheblichen Fahrzeugmangels - hier: Durchrostungen im Bereich der Hinterachse - und eines wegen mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verursachten Unfalls

1. Auch ein Kfz-Vermittler kann persönlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. bei den Vertragsverhandlungen haften. 2. Eine persönliche Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Vermittler wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt. 3. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verjähren - nach altem Recht - grundsätzlich nach 30 Jahren. Zugunsten des Kfz-Vermittlers gilt jedoch die kurze Verjährung gem. § 477 BGB, wenn die Plichtwidrigkeit in einer fahrlässig unterlassenen Aufklärung besteht. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels gilt auch für die Eigenhaftung des Kfz-Vermittlers die dreißigjährige Verjährung. 4. Zur Frage einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung im Zusammenhang mit ausgeführten Reparaturaufträgen und wegen des unterlassenenHinweises auf erhebliche , reparaturbedürftige Fahrzeugschäden.

Normenkette:

BGB § 195 a.F. ; BGB § 477 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.