OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2024
12 U 78/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823; StVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 226
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 142/22

Schadensersatzanspruch und Feststellung der Ersatzpflicht eines Schädigers für zukünftige Schäden nach einem Verkehrsunfall; Abwägung der Verursachungsbeiträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 12 U 78/24

DRsp Nr. 2025/1244

Schadensersatzanspruch und Feststellung der Ersatzpflicht eines Schädigers für zukünftige Schäden nach einem Verkehrsunfall; Abwägung der Verursachungsbeiträge

1. In die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer unfallbeteiligter Fahrzeuge nach § 17 Abs. 1 StVG sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. 2. Die Pflicht zur zweiten Rückschau vor dem Abbiegen soll, da sie Unfälle verhütet und nicht überfordert, möglichst uneingeschränkt gelten. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ist deshalb eng auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist, nicht jedoch schon aus rechtlichen wie z.B. durch Zeichen 295.