OLG Brandenburg - Urteil vom 26.07.2022
6 U 53/20
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BGB §§ 280 ff.; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 73/18

Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines mit Schutzwirkung für einen Dritten geschlossenen MandatsvertragesUnterlassen einer BedenkenanmeldungOffener Ausgang eines Rechtsstreits

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 6 U 53/20

DRsp Nr. 2022/12249

Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines mit Schutzwirkung für einen Dritten geschlossenen Mandatsvertrages Unterlassen einer Bedenkenanmeldung Offener Ausgang eines Rechtsstreits

Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.03.2020, Az. 13 O 73/18, wird zurückgewiesen. Auf den in der Berufungsverhandlung - wegen eines zwischenzeitlich gegenüber der Drittwiderklägerin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - umgestellten Drittwiderklageantrag hin wird das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Tenors zu Nr. 6 wie folgt neu gefasst:

6.1. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, die sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27.09.2021 - 11 M 1581/21 - ergebenden Beträge in Höhe von 3.084,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2019 (Restforderung aus Hauptforderung nebst Zinsen), in Höhe von 338,40 € (bisherige Vollstreckungskosten), in Höhe von 141,10 € (Verfahrenskosten) sowie in Höhe der Zustellungskosten an Herrn K... T..., ... Straße 3, ... A..., zu zahlen.