OLG Braunschweig - Urteil vom 06.12.2018
9 U 75/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 509/13

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen BehandlungsfehlersWirksamkeit einer Aufklärung

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 9 U 75/17

DRsp Nr. 2020/949

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Wirksamkeit einer Aufklärung

Verwendet der Arzt im Aufklärungsgespräch ein Aufklärungsformular, das eigentlich für einen anderen Eingriff vorgesehen ist (hier: für eine Lendenwirbel-OP), so ist das für die Wirksamkeit der Einwilligung inbesondere dann unschädlich, wenn der Arzt darin individuelle und für den geplanten und tatsächlich durchgeführten Eingriff (hier: Halswirbelsäulen-OP) passende Eintragungen oder Zeichnungen vorgenommen und den Patienten auch mündlich zutreffend aufgeklärt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.06.2017 - 4 O 509/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29.06.2017 - 4 O 509/13 - sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert der I. Instanz wird auf 439.941,85 € festgesetzt, der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 481.163,33 €.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;

Gründe:

I.