OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2022
4 U 111/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 60/20

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallAufzeichnungen einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als Beweismittel zur Aufklärung eines UnfallhergangsEinfahren von zwei Kraftfahrzeugen annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 111/21

DRsp Nr. 2023/1586

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Aufzeichnungen einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als Beweismittel zur Aufklärung eines Unfallhergangs Einfahren von zwei Kraftfahrzeugen annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr

1. Im Verkehrsunfallprozess sind die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter zwar der Verwertung widerspricht, sich dabei aber nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft. 2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr ein, ohne dass die Reihenfolge aufgeklärt werden kann, kann im Einzelfall eine Haftungsteilung von 2/3 zulasten des - vom Unfallgegner aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommenen - aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein, wenn dieser versucht, in einer Geradeausfahrt mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit unter "Schneiden" der Mittelinsel an dem sich erkennbar aus der nächsten Einmündung annähernden Fahrzeug vorbeizufahren.

I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 60/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: