BGH - Urteil vom 27.06.2007
XII ZR 53/05
Normen:
BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1019
DAR 2007, 702
MDR 2007, 1188
NJW 2007, 2759
NZV 2007, 515
VRS 113, 169
VersR 2007, 1428
ZGS 2007, 326
ZMR 2007, 853
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 301/04
AG Peine, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 349/04

Schadensersatzansprüche des Mieters eines Kfz zu einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen XII ZR 53/05

DRsp Nr. 2007/13271

Schadensersatzansprüche des Mieters eines Kfz zu einem Unfallersatztarif

»Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).«

Normenkette:

BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser vom Kläger für die Dauer von 14 Tagen einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 EUR (einschließlich MWSt) pro Tag.

Mit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kläger einen Betrag von 1.777,12 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 EUR. Die Differenz von 1.063,12 EUR verlangt der Kläger vom Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.