OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2018
12 U 50/18
Normen:
BGB § 249; § 20 Abs. 1, 10 Abs. 2 S. 2 EStG (a.F.);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 125/17

Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen der Steuerpflicht von Zinseinkünften aus einer Rentenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 50/18

DRsp Nr. 2019/3148

Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen der Steuerpflicht von Zinseinkünften aus einer Rentenversicherung

1. In Anwendung des maßgeblichen normativen Schadensbegriffs kann es wegen eines von einer Bank zu vertretenden Beratungsfehlers an einem zurechenbaren Schaden schon deshalb fehlen, weil dem Bankkunden im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr zuerkannt werden kann, als das, was er nach der materiellen Rechtslage beanspruchen kann, da der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt.