OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2022
7 U 1/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW 2022, 2853
NZV 2022, 579
VRS 2022, 101
VersR 2022, 1157
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 140/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAnnahme einer Einwilligung in einen VerkehrsunfallStreifschaden mit geringem Verletzungsrisiko

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 1/21

DRsp Nr. 2022/9551

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall Streifschaden mit geringem Verletzungsrisiko

Allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse innerhalb von zwei Wochen genügen nicht zwingend - so hier - für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

1. 2.